Änderung der Bilanzierung durch die Erstanwendung von IFRS 9 und IFRS 15

Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9

Der neue Rechnungslegungsstandard IFRS 9 (Financial Instruments) wird seit dem 1. Januar 2018 angewendet und ersetzt die bisherigen Vorschriften zu den Finanzinstrumenten. Covestro hat IFRS 9 retrospektiv ohne Änderung der Vorjahreszahlen eingeführt, sodass Erstanwendungseffekte zum 1. Januar 2018 kumulativ im Eigenkapital erfasst wurden und die Vergleichsperiode im Einklang mit bisherigen Regelungen dargestellt wird (für weitere Details siehe Geschäftsbericht 2017, Anhangangaben 2.2 und 3). Der negative kumulierte Effekt aus der Erstanwendung beträgt 7 Mio. €.

Die neuen Vorschriften gemäß IFRS 9 haben sich bei Covestro durch das neue Wertminderungsmodell und die geänderten Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften ausgewirkt. Die neuen Wertminderungsregelungen führen zu einer Erhöhung der bilanziellen Vorsorge für Ausfälle von Finanzinstrumenten durch die Erfassung erwarteter Kreditverluste, insbesondere für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Für zum 1. Januar 2018 gehaltene Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, wendet Covestro das Wahlrecht an, zukünftige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis zu erfassen und diese bei Abgang im Eigenkapital zu belassen. Weiterführende Erläuterungen zu den neuen Bilanzierungsvorschriften und den Auswirkungen der Erstanwendung sind im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 unter der Anhangangabe 2.1 zu finden.

Bilanzierung der Umsatzerlöse nach IFRS 15

Seit dem 1. Januar 2018 wird der neue Rechnungslegungsstandard IFRS 15 (Revenue from Contracts with Customers) angewendet, welcher die bisherigen Vorschriften zur Umsatzerlöserfassung ersetzt. IFRS 15 wurde unter Anwendung der modifizierten retrospektiven Methode eingeführt. Dementsprechend ist keine Anpassung der Vorjahreswerte notwendig. Diese werden weiterhin unter Beachtung der alten Bilanzierungsvorschriften nach IAS 11 und IAS 18 dargestellt (für weitere Details siehe Geschäftsbericht 2017, Anhangangaben 2.2 und 3). Der positive kumulierte Effekt in Höhe von 14 Mio. € aus der Erstanwendung wurde zum 1. Januar 2018 im Eigenkapital erfasst.

Gemäß IFRS 15 erfolgt die Umsatzerlöserfassung in fünf Schritten. Dabei wirken sich die neuen Prinzipien u. a. auf den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Umsatzrealisierung aus und führen zu neuen Bilanzposten wie Vertragsvermögenswerten, Vertragsverbindlichkeiten und Rückerstattungsverbindlichkeiten, die bei Covestro in den sonstigen Forderungen bzw. in den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Für Covestro ergeben sich durch die Anwendung von IFRS 15 insbesondere Änderungen bei Konsignationslagervereinbarungen, Transportklauseln, Verträgen mit vorläufigen Preisen, Lizenzen und kundenspezifischen Produkten. Weiterführende Erläuterungen zu den neuen Bilanzierungsvorschriften und den Auswirkungen der Erstanwendung sind im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 unter der Anhangangabe 2.1 zu finden.