3.Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Der Covestro-Konzernabschluss basiert auf dem Grundsatz historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten. Eine Ausnahme bilden Posten, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wie bestimmte, zum beizulegenden Zeitwert angesetzte finanzielle Vermögenswerte, zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte, Planvermögen und bilanzierungspflichtige Derivate.

Die Aufstellung des Konzernabschlusses erfordert es, dass seitens des Managements von Covestro in bestimmtem Umfang Annahmen getroffen und Schätzungen vorgenommen werden, die einen erheblichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben und von den tatsächlichen Ergebnissen abweichen können. Annahmen, Schätzungen sowie die Ausübung von Ermessensspielräumen kommen dabei insbesondere in folgenden Bereichen zur Anwendung: Festlegung der Nutzungsdauern von langfristigen Vermögenswerten, Ermittlung abgezinster Cashflows im Rahmen von mindestens jährlich vorzunehmenden Werthaltigkeitstests, Kaufpreisallokationen, Bilanzierung von Ertragsteuern, Einschätzung der Werthaltigkeit von aktiven latenten Steuern sowie Bildung von Rückstellungen (z. B. für Rechtsverfahren, für Versorgungs- und ähnliche Leistungen für Arbeitnehmende, für sonstige Steuern, für Umweltschutz sowie für Produkthaftungen). Dabei überwacht Covestro kontinuierlich die Gesetzgebung im Zusammenhang mit dem Klimawandel. Gegenwärtig wurden keine Gesetze erlassen, die direkte oder indirekte wesentliche Auswirkungen auf den Konzernanhang haben. Der Konzern wird die Grundannahmen zu getroffenen Annahmen bei Bedarf anpassen. Daneben bedarf es einer Einschätzung des Managements von Covestro, welche Informationen im Rahmen der Anhangberichterstattung als relevant für die Adressaten des -Konzernabschlusses angesehen werden. Informationen über Ermessensentscheidungen bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden, welche die im Konzernabschluss erfassten Beträge am wesentlichsten beeinflussen, als auch über Schätzungen und Annahmen sind in den nachstehenden Anhangangaben enthalten.

Konsolidierung

Zum 31. Dezember 2021 wurden die mittelbaren und unmittelbaren Tochtergesellschaften der Covestro AG nach den Grundsätzen des IFRS 10 (Consolidated Financial Statements) vollkonsolidiert. Daneben wurden gemeinschaftliche Vereinbarungen im Konzernabschluss gemäß IFRS 11 (Joint Arrangements) als gemeinschaftliche Tätigkeiten (Joint Operations) anteilsmäßig konsolidiert bzw. als Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) wie assoziierte Unternehmen nach der Equity-Methode gemäß 28 (Investments in Associates and Joint Ventures) bewertet.

Gemeinschaftliche Tätigkeiten (Joint Operations) und Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)

Gemeinschaftliche Tätigkeiten und Gemeinschaftsunternehmen beruhen auf gemeinsamen Vereinbarungen. Eine gemeinsame Vereinbarung liegt vor, wenn die Covestro AG mittel- oder unmittelbar auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zusammen mit einem oder mehreren Dritten eine Aktivität gemeinschaftlich führt. Gemeinschaftliche Führung liegt nur vor, sofern Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die Einstimmigkeit der beteiligten Parteien erfordern.

Eine gemeinschaftliche Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien, welche die gemeinschaftliche Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen an den der Vereinbarung zuzurechnenden Schulden haben. Die Vermögenswerte und Schulden sowie Erlöse und Aufwendungen aus den gemeinschaftlichen Tätigkeiten werden anteilig, entsprechend den Rechten und Pflichten, in den Konzernabschluss einbezogen.

Bei Gemeinschaftsunternehmen besitzen die Parteien, welche die gemeinschaftliche Führung ausüben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung. Gemeinschaftsunternehmen werden gemäß der Equity-Methode bilanziert.

Ebenfalls nach der Equity-Methode werden assoziierte Unternehmen bewertet, bei denen die Covestro AG, in der Regel aufgrund eines Anteilsbesitzes zwischen 20 % und 50 %, mittel- oder unmittelbar einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.

Veränderung der Eigentumsanteile

Eine Veränderung der Beteiligungshöhe an einem Tochterunternehmen ohne Erlangung oder Verlust der Beherrschung wird als Eigenkapitaltransaktion bilanziert.

Verliert der Konzern die Beherrschung über ein Tochterunternehmen, so erfolgt eine Ausbuchung der damit verbundenen Vermögenswerte (einschließlich eines anteilig zu bestimmenden Geschäfts- oder Firmenwerts), Schulden, nicht beherrschenden Anteile und sonstigen Eigenkapitalbestandteile. Jeder daraus entstehende Gewinn oder Verlust wird in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt. Jede zurückbehaltene Beteiligung wird zu diesem Zeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert bewertet und erfasst. Bei Vorliegen gemeinsamer Beherrschung wären die vorstehenden Regelungen für gemeinschaftliche Tätigkeiten bzw. Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden. Bei Verbleib von maßgeblichem Einfluss wird der Wertansatz der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen grundsätzlich nach der Equity-Methode fortgeschrieben.

Währungsumrechnung

Die in den Konzernabschluss einbezogenen Einzelabschlüsse der konsolidierten Gesellschaften werden in deren funktionaler Währung aufgestellt. Bei der Mehrzahl der Gesellschaften ist die funktionale Währung die jeweilige Landeswährung, da diese Gesellschaften ihr Geschäft in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht selbständig betreiben.

Forderungen und Verbindlichkeiten in einer Währung, die nicht die funktionale Währung ist, werden in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Gesellschaften mit dem Kurs am Bilanzstichtag bewertet. Daraus resultierende Kursdifferenzen werden ergebniswirksam erfasst und im Kursergebnis innerhalb des übrigen Finanzergebnisses ausgewiesen.

Im Konzernabschluss werden Vermögenswerte und Schulden der ausländischen Covestro-Gesellschaften zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode mit den jeweiligen Stichtagskursen, Aufwendungen, Erträge und Zahlungsströme mit den Durchschnittskursen in Euro umgerechnet. Eigenkapitalbestandteile werden zu historischen Kursen umgerechnet. Fremdwährungsdifferenzen aufgrund der Umrechnung der ausländischen Gesellschaften werden erfolgsneutral in der Währungsumrechnungsrücklage erfasst.

Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge

Als Umsatzerlöse werden alle Erträge im Zusammenhang mit Kundenverträgen, wie z.B. Produktverkäufe, erbrachte Dienstleistungen und Lizenzeinnahmen, erfasst. Andere operative Erträge werden als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen.

Grundsätzlich wird der Betrag einer Gegenleistung, die Covestro ausgehend von einem Vertrag mit einem Kunden im Austausch für die Übertragung von Gütern oder Dienstleistungen auf den Kunden zu erwarten hat, dann als Umsatzerlös erfasst, wenn der Kunde die Verfügungsgewalt über die jeweiligen Güter oder Dienstleistungen erlangt.

Umsatzerlöse werden insbesondere aus dem Verkauf von chemischen Produkten erzielt. Die Verfügungsgewalt über diese Produkte wird überwiegend zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den Kunden übertragen.

In Abhängigkeit von den mit Kunden jeweils geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen und vereinbarten Transportklauseln wird die Verfügungsgewalt in der Mehrzahl der Fälle bei Auslieferung an den vereinbarten Ort sowie zum Zeitpunkt der Abholung durch den Kunden oder bei Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden übertragen. In einigen Fällen erfolgt der Verkauf über Konsignationslager, bei denen die Kunden überwiegend mit Einlieferung in das Konsignationslager die Verfügungsgewalt über die gelieferten Güter erlangen.

Grundsätzlich wird von einer Übertragung der Verfügungsgewalt auf den Kunden ausgegangen, wenn dieser die Nutzung über das zu liefernde Produkt bestimmen und im Wesentlichen den verbleibenden Nutzen aus dem Produkt ziehen kann, während Covestro dies nicht mehr möglich ist.

Zur Ermittlung des Zeitpunkts der Übertragung der Verfügungsgewalt werden ergänzend weitere Indikatoren gewürdigt. So wird insbesondere berücksichtigt, zu welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf Erhalt der Zahlung für das Produkt seitens Covestro besteht und zu welchem Zeitpunkt der physische Besitz des Produkts bzw. im weiteren Sinne die Möglichkeit des alleinigen Zugriffs auf das Produkt auf den Kunden übertragen wird. Die Möglichkeit des alleinigen Zugriffs auf das Produkt kann dabei je nach Organisation des Transports schon vor Ankunft bzw. physischer Übergabe des Produkts auf den Kunden übertragen werden. Weitergehend wird der Zeitpunkt der Übertragung des Eigentumsrechts berücksichtigt, soweit es sich bei diesem um mehr als um ein Schutzrecht handelt. Der Zeitpunkt, zu dem die mit dem Eigentum einhergehenden wesentlichen Chancen und Risiken an einem Produkt auf den Kunden übertragen werden, ist in der Regel eng mit den zuvor genannten Indikatoren verknüpft und wird dementsprechend im Zusammenhang mit diesen gewürdigt. Da aufgrund von Erfahrungswerten davon ausgegangen wird, dass verkaufte Produkte vereinbarte Spezifikationen erfüllen, beeinflusst der Indikator der Abnahme durch den Kunden in der Regel nicht den Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsgewalt.

Daraus ergibt sich in Abhängigkeit von der mit dem Kunden jeweils geschlossenen vertraglichen Vereinbarung und den vereinbarten Transportklauseln der Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsgewalt.

Bei Produkten, die über Konsignationslager verkauft werden, erlangt der Kunde in der Regel mit Einlieferung eines Produkts in das Konsignationslager den physischen Besitz über dieses Produkt. Darüber hinaus besteht üblicherweise bereits bei Einlieferung ein Anspruch auf Zahlung für die gelieferte Ware. Soweit sich aus den übrigen drei Indikatoren keine gegenläufige Bewertung ergibt, wird daher im Falle eines Verkaufs über Konsignationslagervereinbarungen die Verfügungsgewalt über die Produkte zum Zeitpunkt der Einlieferung auf den Kunden übertragen. Folglich werden die korrespondierenden Umsatzerlöse zum Zeitpunkt der Einlieferung realisiert.

Bestimmte Produkte werden nur an jeweils einen Kunden verkauft. Einige dieser kundenspezifischen Produkte weisen keine alternative Nutzungsmöglichkeit für Covestro auf. Soweit für diese Produkte ein Anspruch auf Bezahlung der jeweils bereits erbrachten Leistungen besteht, ist der Umsatz entsprechend dem Leistungsfortschritt zu realisieren. Grundsätzlich wird von einer Übertragung der Verfügungsgewalt eines einzelnen kundenspezifischen Produkts dann ausgegangen, wenn der in der Regel kurze Produktionsprozess erfolgreich abgeschlossen ist und die Prüfung des Produkts die vereinbarten Spezifikationen bestätigt.

Soweit bei bestimmten Arten von Leistungsverpflichtungen, die über einen bestimmten Zeitraum erfüllt werden, Anspruch auf eine Gegenleistung in einer Höhe besteht, die direkt dem Wert der bereits von Covestro erbrachten Leistung entspricht, werden Umsatzerlöse in der Regel in Höhe des Betrags realisiert, der in Rechnung gestellt werden darf.

Rechnungen sind in der Regel zwischen 0 und 90 Tagen zahlbar. Verträge können Skonti oder Rabatte enthalten. Bei Rabatten handelt es sich zumeist um retrospektiv gewährte umsatz- oder volumenabhängige Rabatte, die auf den Umsätzen oder Volumina eines Zeitraums von üblicherweise bis zu zwölf Monaten basieren. Einige Verträge enthalten Preisformeln, anhand derer jeweils zum Zeitpunkt einer Lieferung der abzurechnende Preis ermittelt wird. Des Weiteren stehen die finalen Preise bei bestimmten Verträgen mit Kunden zum Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsgewalt noch nicht fest, sodass zunächst vorläufige Preise abgerechnet werden.

Die Umsatzerlöse werden in Höhe des Transaktionspreises realisiert, den Covestro voraussichtlich erhalten wird. Dieser beinhaltet keine Beträge, die im Namen Dritter eingezogen werden (z. B. Umsatzsteuer). Soweit eine Gegenleistung z. B. aufgrund der beschriebenen Vertragselemente eine variable Komponente enthält, wird diese Komponente der Gegenleistung entweder anhand der Erwartungswertmethode oder des wahrscheinlichsten Betrags geschätzt. Verwendet wird hierbei jeweils die Methode, mit der die beste Schätzung erzielbar ist. Eine variable Gegenleistung wird jedoch nur insoweit berücksichtigt, als dass diese nicht im Sinne von IFRS 15 (Revenue from Contracts with Customers) begrenzt („constraint“) ist. Variable Gegenleistungen sind nicht begrenzt, soweit es hochwahrscheinlich ist, dass es im Zusammenhang mit diesen nicht zu einer signifikanten Stornierung von Umsätzen kommt, sobald die korrespondierende Unsicherheit nicht mehr besteht. Der Transaktionspreis eines Vertrags wird den enthaltenen Leistungsverpflichtungen anhand der relativen Einzelveräußerungspreise, die in der Regel den jeweils vereinbarten Preisen entsprechen, zugeordnet. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, werden variable Beträge vollständig einzelnen Leistungsverpflichtungen zugeordnet.

Insbesondere aus gewährten Rabatten ergeben sich Rückerstattungsverbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Rabatte, die anhand der beschriebenen Methoden ermittelt werden. Der als fällig erachtete Rabatt wird bis zur Auszahlung in den Rückerstattungsverbindlichkeiten als Teil der sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Es werden in der Regel keine Garantien gewährt, die über die normale Gewährleistung, dass die Produkte den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, hinausgehen.

Im Regelfall wird nicht erwartet, dass bei Verträgen mit Kunden mehr als ein Jahr zwischen der Übertragung eines Produkts auf den Kunden und dessen Bezahlung liegt. Insofern werden Anpassungen der zugesagten Gegenleistungen um signifikante Finanzierungskomponenten nicht vorgenommen. Soweit zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung entstehen, werden diese unmittelbar als Aufwand erfasst, wenn die potenzielle Abschreibungsdauer nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Zuwendungen der öffentlichen Hand

Von Dritten gewährte, vermögensbezogene Zuwendungen wie Investitionsförderungen werden unter Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten erläutert. Unentgeltlich von behördlicher Seite zugeteilte Emissionsrechte werden mit Null Euro bzw. einem Erinnerungswert in der Bilanz angesetzt. Entgeltlich am Markt erworbene Emissionsrechte werden zu Anschaffungskosten aktiviert und, sofern der beizulegende Zeitwert unterhalb der Anschaffungskosten liegt, wertgemindert. Aus verursachten Emissionen erwachsen grundsätzlich ansatzpflichtige Abgabeverpflichtungen.

Forschungs- und Entwicklungskosten

Forschungs- und Entwicklungskosten fallen im Covestro-Konzern bei internen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen und Partnerschaften mit Dritten an.

Forschungskosten sind nach IFRS nicht aktivierungsfähig. Hingegen sind Entwicklungskosten bei Vorliegen bestimmter, genau bezeichneter Voraussetzungen aktivierungspflichtig. Eine Aktivierung ist erforderlich, wenn die Entwicklungstätigkeit mit hinreichender Sicherheit zu künftigen Finanzmittelzuflüssen führt, die auch die entsprechenden Entwicklungskosten abdecken. Eigene Entwicklungsprojekte sind nicht selten mit Unsicherheiten verbunden, sodass in der Regel die Kriterien für eine Aktivierung nicht erfüllt sind. Aktivierungspflichten werden projekt- bzw. vertragsbezogen geprüft. Im Falle der Aktivierung von Entwicklungskosten greifen die Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisregeln für sonstige immaterielle Vermögenswerte.

Ertragsteuern

Als Ertragsteuern werden die in den einzelnen Ländern erhobenen Steuern auf den steuerpflichtigen Gewinn sowie die erfolgswirksame Veränderung der latenten Steuerabgrenzungen ausgewiesen. Die ausgewiesenen Ertragsteuern werden auf Basis der am Bilanzstichtag gültigen bzw. verabschiedeten gesetzlichen Regelungen in der Höhe erfasst, in der sie voraussichtlich bezahlt werden müssen bzw. erstattet werden.

Latente Steuern werden grundsätzlich erfolgswirksam gebildet. Soweit latente Steuern auf erfolgsneutral im Eigenkapital erfassten Sachverhalten basieren, werden diese ebenfalls erfolgsneutral erfasst.

Die Beurteilung der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern, die aus zeitlichen Unterschieden, Steuergutschriften und Verlustvorträgen resultieren, unterliegt unternehmensindividuellen Prognosen, u. a. über die zukünftige Ertragssituation der betreffenden Konzerngesellschaft.

Auf geplante Dividendenausschüttungen von Tochterunternehmen werden passive latente Steuern angesetzt. Soweit in absehbarer Zeit keine Dividendenausschüttungen oder Veräußerungen von entsprechenden Beteiligungen geplant sind, werden auf den Unterschiedsbetrag zwischen anteiligem -Eigenkapital und dem steuerlichen Beteiligungsbuchwert („Outside Basis Differences“) keine passiven latenten Steuern gebildet.

Erwartete Auswirkungen von ungewissen latenten und echten Ertragsteuerpositionen werden in Übereinstimmung mit IFRIC 23 (Uncertainty over Income Tax Treatments) anhand der Erwartungswertmethode oder des wahrscheinlichsten Betrags geschätzt. Verwendet wird hierbei jeweils die Methode, mit der die beste Schätzung erzielbar ist. Die mit Abstand wichtigsten Ursachen für Schätzunsicherheiten bei ungewissen Steuerpositionen sind steuerliche Betriebsprüfungen, bei denen die jeweils zuständige Finanzverwaltung eine von der Rechtsposition von Covestro abweichende Meinung vertreten könnte. Die Bilanzierung unsicherer Steuerpositionen erfolgt unter der Annahme, dass die Steuerbehörden alle relevanten Sachverhalte untersuchen werden und ihnen alle relevanten Informationen vorliegen.

Unternehmenserwerbe und Geschäfts- oder Firmenwerte

Die Bilanzierung eines Unternehmenserwerbs nach IFRS 3 (Business Combinations) erfolgt mithilfe der Erwerbsmethode, die den Ansatz und die Bewertung der übernommenen, identifizierten Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Beherrschung vorsieht. Die mit dem Unternehmenserwerb in Zusammenhang stehenden Anschaffungsnebenkosten werden als Aufwand in den Perioden erfasst, in denen sie anfallen. Soweit der Kaufpreis bzw. die bilanzielle Gegenleistung den Wert des erworbenen Eigenkapitals übersteigt, wird ein Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert. Übersteigt der erworbene Wert des Eigenkapitals den Kaufpreis bzw. die bilanzielle Gegenleistung des Erwerbers, so wird der Differenzbetrag nach nochmaliger Überprüfung erfolgswirksam vereinnahmt. Geschäfts- oder Firmenwerte werden nicht planmäßig abgeschrieben. Ihr Buchwert wird jährlich sowie bei Vorliegen von Hinweisen auf eine mögliche Wertminderung durch Werthaltigkeitstests geprüft. Für nähere Erläuterungen zu den Werthaltigkeitstests wird auf den Abschnitt „Werthaltigkeitsprüfungen“ in dieser Anhangangabe verwiesen. Bei einem einmal abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenwert sind Zuschreibungen (Wertaufholungen) in Folgeperioden grundsätzlich unzulässig. Im Falle von Restrukturierungen, z. B. der Reorganisation der Steuerungs- und Berichtsprozesse, bzw. externen Portfolioveräußerungen wird ein zugehöriger Geschäfts- oder Firmenwert nach dem Prinzip der relativen Zeitwerte neu zugeordnet bzw. nur anteilig reduziert.

Der Covestro-Konzern bilanziert die Bestandteile der nicht beherrschenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen entweder zum beizulegenden Zeitwert oder mit dem proportionalen Anteil des nicht beherrschenden Anteils am identifizierbaren Reinvermögens des erworbenen Unternehmens. Dieses Wahlrecht übt der Konzern entsprechend dem Standard für jeden Unternehmenszusammenschluss individuell aus.

Sonstige immaterielle Vermögenswerte (ohne Geschäfts- oder Firmenwerte)

Ein sonstiger immaterieller Vermögenswert ist ein identifizierbarer nichtmonetärer Vermögenswert ohne physische Substanz (z. B. Software, Rechte, aktivierungspflichtige Entwicklungskosten), bei dem es sich nicht um einen Geschäfts- oder Firmenwert handelt. Sonstige immaterielle Vermögenswerte, wie z. B. einzeln erworbene Patente und Technologien, werden mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene Patente und Technologien, Lizenzen und Kundenverträge werden zum Erwerbszeitpunkt mit dem beizulegenden Zeitwert erfasst. Soweit sie eine bestimmbare Nutzungsdauer haben, werden sie linear abgeschrieben. Folgende Nutzungsdauern werden zugrunde gelegt, sofern nicht durch den tatsächlichen Werteverzehr ein anderer Abschreibungsverlauf geboten ist:

Nutzungsdauer sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

 

 

Patente und Technologien

 

3 bis 20 Jahre

Produktionsrechte, Marken und Lizenzen

 

10 bis 20 Jahre

Kundenbeziehungen und Vertriebsrechte

 

7 bis 20 Jahre

Software

 

3 bis 4 Jahre

Sonstige Rechte und Werte

 

bis max. 20 Jahre

Die Festlegung der voraussichtlichen Nutzungsdauern beruht auf Schätzungen des Zeitraums der Mittelzuflüsse aus den sonstigen immateriellen Vermögenswerten.

Sonstige immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer oder aktivierte, aber noch nicht zur Nutzung bereitstehende sonstige immaterielle Vermögenswerte mit bestimmter Nutzungsdauer werden wie Geschäfts- oder Firmenwerte regelmäßig auf ihre Werthaltigkeit hin überprüft.

Sachanlagen

Die Bilanzierung der Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen über die jeweilige erwartete Nutzungsdauer sowie ggf. abzüglich Wertminderungen bzw. erhöht um Wertaufholungen. Auch nach IFRS 16 (Leases) zu bilanzierende Nutzungsrechte werden in den Sachanlagen erfasst. Die Restwerte und Nutzungsdauern der Vermögenswerte werden regelmäßig überprüft und falls erforderlich an den erwarteten Verlauf angepasst.

Erstreckt sich die Bauphase bzw. der Herstellungsprozess von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens über einen Zeitraum von zwölf Monaten oder mehr, werden die bis zur Fertigstellung anfallenden Fremdkapitalzinsen als Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Übereinstimmung mit den Bedingungen des IAS 23 (Borrowing Costs) aktiviert.

Fallen Kosten im Zusammenhang mit regelmäßig durchgeführten, umfangreichen Wartungsarbeiten (wie z. B. der Generalüberholung einer technischen Anlage) an, so werden die zugehörigen Kosten als separate Komponente aktiviert, sofern diese spezielle Ansatzkriterien erfüllen.

Folgende konzerneinheitliche Nutzungsdauern werden im Wesentlichen zugrunde gelegt:

Nutzungsdauer Sachanlagen

 

 

 

Gebäude

 

20 bis 50 Jahre

Andere Baulichkeiten

 

10 bis 20 Jahre

Tank- und Verteilungsanlagen

 

10 bis 20 Jahre

Technische Anlagen

 

6 bis 20 Jahre

Maschinen und Apparate

 

6 bis 12 Jahre

Betriebs- und Geschäftsausstattung

 

4 bis 10 Jahre

Fahrzeuge

 

5 bis 8 Jahre

EDV-Anlagen

 

3 bis 5 Jahre

Labor- und Forschungseinrichtungen

 

3 bis 5 Jahre

Wesentliche Komponenten einer Sachanlage, die sich in ihren Nutzungsdauern unterscheiden, werden separat bilanziert und abgeschrieben.

Wenn Vermögenswerte verkauft, stillgelegt oder verschrottet werden, wird der Gewinn bzw. Verlust als Differenz zwischen dem erzielbaren Betrag, der regelmäßig dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten entspricht, und dem Restbuchwert unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen erfasst.

Vorräte

Die Bewertung der Vorräte erfolgt zum niedrigeren Wert aus den auf Basis der gewogenen Durchschnittsmethode ermittelten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (produktionsbezogene Vollkosten) und ihrem Nettoveräußerungswert, d. h. dem im normalen Geschäftsgang erzielbaren Verkaufserlös abzüglich der geschätzten Fertigstellungs- und Vertriebskosten. Wertberichtigungen auf Vorräte werden vorgenommen, wenn der Nettoveräußerungswert am Bilanzstichtag niedriger ist als der nach der gewogenen Durchschnittsmethode ermittelte Wert. Wertaufholungen werden vorgenommen, soweit zuvor Wertberichtigungen erfolgt sind und der Nettoveräußerungswert nachfolgend den Buchwert übersteigt.

Finanzinstrumente

Als Finanzinstrumente werden Verträge bilanziert, die gleichzeitig bei einem Unternehmen zur Entstehung eines finanziellen Vermögenswerts und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führen. Finanzielle Vermögenswerte werden in der Konzernbilanz angesetzt, wenn dem Covestro-Konzern ein vertragliches Recht zusteht, Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einer anderen Partei zu erhalten. Marktübliche Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten werden grundsätzlich zum Erfüllungstag bilanziert. Finanzielle Verbindlichkeiten werden in der Konzernbilanz angesetzt, wenn Covestro eine vertragliche Pflicht hat, Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte auf eine andere Partei zu übertragen. Mit Ausnahme von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Finanzinstrumente bei ihrem Erstansatz mit ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich der direkt zurechenbaren Transaktionskosten bewertet. Für erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente werden Transaktionskosten direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden mit ihrem Transaktionspreis angesetzt. Die Folgebewertung der Finanzinstrumente basiert auf der Einordnung in Bewertungskategorien gemäß den Regelungen in IFRS 9 (Financial Instruments).

Finanzielle Vermögenswerte

Die finanziellen Vermögenswerte setzen sich aus gegebenen Ausleihungen, erworbenen Eigenkapital- und Schuldtiteln, Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten, übrigen finanziellen Vermögenswerten und Derivaten mit positiven beizulegenden Zeitwerten zusammen. Die Klassifizierung und damit die Bewertung der finanziellen Vermögenswerte basiert zum einen auf dem Geschäftsmodell, das der Covestro-Konzern in Bezug auf die Steuerung seiner finanziellen Vermögenswerte zur Vereinnahmung von Zahlungsströmen verfolgt, zum anderen auf den Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts (Zahlungsstrombedingung). Die Folgebewertung wird entsprechend den Bewertungsregeln der jeweiligen Kategorie vorgenommen, welche nachfolgend dargestellt werden.

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte umfassen nichtderivative finanzielle Vermögenswerte, die zum einen im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Zielsetzung darin besteht, die vertraglichen Zahlungsmittelzuflüsse zu vereinnahmen, und bei denen zum anderen die Zahlungsstrombedingung erfüllt ist. Die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Dieser Bewertungskategorie werden die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die in den sonstigen finanziellen Vermögenswerten enthaltenen Ausleihungen, die in den sonstigen Forderungen ausgewiesenen weiteren finanziellen Forderungen sowie die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zugeordnet. Der Zinsertrag aus finanziellen Vermögenswerten dieser Kategorie wird unter Anwendung der Effektivzinsmethode ermittelt.

Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte umfassen Schuldinstrumente, die im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, das darauf ausgerichtet ist, die Zahlungsströme aus dem Instrument sowohl durch Erhalt der vertraglichen Zahlungen als auch durch Verkauf zu realisieren, und die zudem die Zahlungsstrombedingung erfüllen. In dieser Kategorie können erworbene Anleihen klassifiziert werden, sofern diese vor Ende der Laufzeit verkauft werden sollen. Zinserträge, Fremdwährungsgewinne und -verluste sowie Wertminderungen oder Wertaufholungen werden für finanzielle Vermögenswerte dieser Kategorie in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Die verbleibenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts werden im sonstigen Ergebnis erfasst. Bei Ausbuchung werden die im sonstigen Ergebnis enthaltenen kumulierten Nettogewinne oder -verluste in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert.

Der Covestro-Konzern nimmt das Wahlrecht in Anspruch, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Anders als bei Schuldinstrumenten werden die im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne und Verluste bei Abgang nicht in die Gewinn- oder Verlustrechnung umgegliedert und es werden auch keine Wertminderungen ergebniswirksam erfasst.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte sind alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht einer der zuvor genannten Kategorien zugeordnet wurden. Dies sind insbesondere Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert. Von der Option, finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, um z. B. Bilanzierungsinkongruenzen zu vermeiden oder zu verringern, macht der Covestro-Konzern keinen Gebrauch.

Finanzielle Vermögenswerte werden ausgebucht, wenn die vertraglichen Rechte auf Zahlungen aus den finanziellen Vermögenswerten nicht mehr bestehen oder die finanziellen Vermögenswerte mit allen wesentlichen Chancen und Risiken übertragen werden.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente umfassen den Kassenbestand, erhaltene Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten. Zahlungsmitteläquivalente sind kurzfristige, äußerst liquide Finanzinvestitionen, die nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen und leicht in einen festen Zahlungsmittelbetrag umgewandelt werden können. Sie haben bei Erwerb oder zum Anlagezeitpunkt eine maximale Laufzeit von drei Monaten.

Derivate

Derivate werden zur Reduzierung des Währungsrisikos, z. B. in Form von Devisentermingeschäften, eingesetzt. Die Bilanzierung erfolgt zum Handelstag.

Verträge, deren Abschluss dem Zweck des Erhalts oder der Lieferung nichtfinanzieller Güter für den eigenen Bedarf dient, werden nicht als Derivate bilanziert, sondern wie schwebende Geschäfte behandelt. Sofern eingebettete separierungspflichtige Derivate identifiziert werden, erfolgt deren Bilanzierung losgelöst von den schwebenden Geschäften. In geringem Umfang können – insbesondere um potenzielle Bedarfsspitzen zu decken – Geschäfte getätigt werden, bei denen die unmittelbare Weiterveräußerung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Geschäfte werden bei Erwerb gesonderten Portfolios zugeordnet und entsprechend nach IFRS 9 (Financial Instruments) als bzw. wie Derivate bilanziert.

Bilanzierungspflichtige Derivate werden zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Dies betrifft sogenannte freistehende Derivate genauso wie Derivate, die in bestimmte Verträge eingebettet und zugleich bilanziell trennungspflichtig sind. Soweit sie zum Stichtag einen positiven beizulegenden Zeitwert haben, werden sie als finanzielle Vermögenswerte angesetzt, andernfalls als finanzielle Verbindlichkeiten. Die Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte dieser Derivate werden unmittelbar erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung im sonstigen betrieblichen Ergebnis berücksichtigt. Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts von Devisentermingeschäften und -optionen zur Absicherung bilanzieller Risiken werden in eine Zins- und eine Währungskomponente aufgeteilt. Die Zinskomponente wird im Zinsaufwand oder -ertrag und die Währungskomponente im Kursergebnis erfasst, welches Teil des übrigen Finanzergebnisses ist. Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts von Devisentermingeschäften zur Sicherung von geplanten Umsätzen in Fremdwährung werden im sonstigen betrieblichen Ergebnis erfasst.

Covestro wendet kein Hedge Accounting an.

Finanzielle Verbindlichkeiten

Die finanziellen Verbindlichkeiten setzen sich grundsätzlich aus originären Verbindlichkeiten und den negativen beizulegenden Zeitwerten von Derivaten zusammen.

Die Folgebewertung der nichtderivativen Verbindlichkeiten erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode. Das Wahlrecht, finanzielle Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, um z. B. Bilanzierungsinkongruenzen zu vermeiden oder zu verringern, nimmt der Covestro-Konzern nicht in Anspruch.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden ausgebucht, wenn die vertraglichen Verpflichtungen beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen sind.

Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen

Die betriebliche Altersversorgung erfolgt im Covestro-Konzern sowohl beitrags- als auch leistungsorientiert. Bei den beitragsorientierten Altersversorgungssystemen zahlt das Unternehmen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bzw. auf freiwilliger Basis Beiträge an staatliche oder private Rentenversicherungsträger. Mit Zahlung der Beiträge bestehen für das Unternehmen keine weiteren Leistungsverpflichtungen. Die laufenden Beitragszahlungen sind als Aufwand des jeweiligen Jahres in den Funktionskosten und damit im Ergebnis nach Ertragsteuern zuzüglich Finanzergebnis und Ertragsteuern () ausgewiesen. Alle übrigen Altersversorgungssysteme sind leistungsorientiert, wobei zwischen rückstellungs- und fondsfinanzierten Versorgungssystemen unterschieden wird.

Der Barwert der Versorgungsverpflichtungen für die leistungsorientierten Altersversorgungssysteme sowie der daraus resultierende Aufwand wird gemäß IAS 19 (Employee Benefits) nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected Unit Credit Method) ermittelt. Dabei werden die zukünftigen Verpflichtungen unter Anwendung versicherungsmathematischer Verfahren bewertet und über die gesamte Beschäftigungszeit der Mitarbeitenden verteilt. Hier sind spezifische Annahmen zur Berechtigtenstruktur und zum ökonomischen Umfeld zu treffen. Dies sind im Wesentlichen der Abzinsungssatz, die Gehalts- und Rentenentwicklung, die Entwicklung der Krankheitskosten sowie Sterberaten.

Die Bestimmung der Abzinsungssätze basiert auf währungsspezifischen, hochwertigen Anleiheportfolios, deren Zahlungsströme den erwarteten Zahlungsabflüssen aus den Pensionsplänen näherungsweise entsprechen. Der aus dieser Zinsstruktur abgeleitete einheitliche Abzinsungssatz orientiert sich somit an den Stichtagsrenditen entsprechender, mindestens mit einer Einstufung in die Ratingstufe AA oder AAA (Rating) versehener Unternehmensanleihen. Als Richtgröße für den einheitlichen Abzinsungssatz gilt die Rendite solcher Anleihen, deren gewichtete Restlaufzeit in etwa der Laufzeit (Duration) des entsprechenden Portfolios zur Abdeckung der gesamten Verpflichtung entspricht.

Von dem Barwert der Versorgungsverpflichtungen wird der beizulegende Zeitwert des Planvermögens subtrahiert, um die Nettoverpflichtung für die leistungsorientierten Versorgungspläne zu bestimmen. Überschreitet das Planvermögen die entsprechende Versorgungsverpflichtung, wird der darüber hinausgehende Betrag unter Berücksichtigung der in IAS 19 vorgegebenen Obergrenze für Vermögenswerte als sonstige Forderung ausgewiesen. Für alle bedeutenden Versorgungspläne werden jährlich umfassende versicherungsmathematische Berechnungen zum 31. Dezember erstellt.

Im Rahmen der Bilanzierung der leistungsorientierten Pensionspläne werden mit Ausnahme der Nettozinsen auf die Nettoverpflichtung sämtliche Aufwendungen und Erträge per Saldo im EBIT erfasst. Die Nettozinsen werden im Finanzergebnis berücksichtigt.

Die Ergebnisse aus Neubewertungen der Nettoverpflichtung werden in der Gesamtergebnisrechnung im sonstigen Ergebnis erfasst. Sie setzen sich zusammen aus versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten, dem Ertrag aus Planvermögen und den Veränderungen der Auswirkungen der Vermögensobergrenze – bei den beiden letztgenannten Komponenten jeweils abzüglich der bereits in den Nettozinsen berücksichtigten Beträge. Latente Steuern in Bezug auf die Neubewertungsergebnisse werden ebenfalls im sonstigen Ergebnis erfasst.

Andere Rückstellungen

Die Bewertung der anderen Rückstellungen erfolgt nach IAS 37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets) oder ggf. auch nach  19 (Employee Benefits). Soweit bei Verpflichtungen erst nach mehr als einem Jahr mit Mittelabflüssen gerechnet wird, werden die Rückstellungen mit dem Barwert der voraussichtlichen Mittelabflüsse angesetzt. Erstattungsansprüche gegen Dritte werden getrennt von den Rückstellungen als sonstige Forderungen aktiviert, wenn ihre Realisation nahezu sicher ist.

Wenn aus einer geänderten Einschätzung eine Reduzierung des Verpflichtungsumfangs resultiert, wird die Rückstellung anteilig aufgelöst und der Ertrag grundsätzlich in jenen Funktionskosten erfasst, die ursprünglich bei der Bildung der Rückstellung mit dem Aufwand belastet waren.

Um die Aussagekraft im Bereich der Schätzungsergebnisse zu erhöhen, werden für bestimmte Rückstellungen, die wesentliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben könnten, die Folgen von Parameteränderungen auf die bilanzierten Rückstellungsbeträge mittels einer Sensitivitätsanalyse untersucht. Zur Untersuchung der Unsicherheit hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeiten werden die Auswirkungen einer Änderung der individuell angesetzten Eintrittswahrscheinlichkeiten um jeweils fünf Prozentpunkte analysiert.

Rückstellungen für Umweltschutz werden gebildet, wenn zukünftige Mittelabflüsse zur Erfüllung von Umweltauflagen oder für Sanierungsmaßnahmen kraft einer Verpflichtung wahrscheinlich sind, die Kosten hinreichend zuverlässig geschätzt werden können und die Maßnahmen keinen künftigen Nutzenzufluss erwarten lassen.

Die Schätzung der künftigen Kosten für Umweltschutz- und Sanierungsmaßnahmen ist mit vielen Unsicherheiten behaftet, insbesondere mit rechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf Gesetze und Verordnungen sowie auf die tatsächlichen Verhältnisse in den verschiedenen Ländern und an den verschiedenen Standorten. Die Schätzung der Kosten stützt sich insbesondere auf frühere Erfahrungen in ähnlichen Fällen, Schlussfolgerungen aus für bestehende Umweltprogramme eingeholten Gutachten, laufende Kosten und neue Entwicklungen mit Einfluss auf diese Kosten. Darüber hinaus werden bei der Schätzung der Kosten auch die Auslegung der geltenden Umweltgesetze und -vorschriften durch das Management, die Anzahl und die Finanzlage Dritter, die verpflichtet sein könnten, sich gesamtschuldnerisch an eventuellen Sanierungskosten zu beteiligen, und die wahrscheinlich zur Anwendung kommenden Sanierungsmethoden berücksichtigt. Änderungen dieser Annahmen können sich auf das künftige bilanzielle Ergebnis des Unternehmens auswirken.

Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen mit ähnlichen Umweltschutzsituationen geht das Management von Covestro davon aus, dass die vorhandenen Rückstellungen – auf der Grundlage der heute vorhandenen Informationen – ausreichend sind. Angesichts der Geschäfte, in denen der Covestro-Konzern tätig ist, und der inhärenten Schwierigkeiten, Umweltschutzverpflichtungen zutreffend abzuschätzen, können unter Umständen wesentliche zusätzliche Kosten über die zurückgestellten Beträge hinaus anfallen. So ist es möglich, dass während einer Sanierungsmaßnahme über die bereits bestehenden Rückstellungen hinaus zusätzliche Aufwendungen über einen längeren Zeitraum und in einem Ausmaß erforderlich werden, die nicht verlässlich abgeschätzt werden können.

Die Rückstellungen für Restrukturierung basieren entweder auf einer rechtlichen oder faktischen externen Verpflichtung. Sie beinhalten nur die den Restrukturierungsmaßnahmen direkt zuordenbaren Aufwendungen, die für die Restrukturierung notwendig sind und nicht mit dem zukünftigen operativen Geschäft in Verbindung stehen. Dies sind z. B. Aufwendungen für Abfindungszahlungen an Mitarbeitende und Ausgleichszahlungen für nicht mehr nutzbare angemietete Immobilien. Vor Bildung einer Rückstellung dieser Art werden notwendige Wertminderungen des zugehörigen Vermögens geprüft.

Restrukturierungsmaßnahmen sind u. a. der Verkauf oder die Beendigung eines Geschäftsbereichs, die Stilllegung von Standorten, die Verlegung von Geschäftsaktivitäten an einen anderen Ort, die Umsetzung von Portfolio-Synergien oder die grundsätzliche Umorganisation von Geschäftsbereichen. Rückstellungen werden hierfür zu dem Zeitpunkt gebildet, zu dem ein detaillierter Restrukturierungsplan vorliegt, der von der jeweils entscheidungsbefugten Managementebene beschlossen und den betroffenen Mitarbeitenden bzw. deren Vertretern kommuniziert wurde. Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen werden grundsätzlich mit dem Barwert der zukünftigen Mittelabflüsse angesetzt.

Als international tätiges Unternehmen ist der Covestro-Konzern einer Vielzahl rechtlicher Risiken ausgesetzt, für die bei Vorliegen bestimmter Bedingungen Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten zu bilden sind. Hierzu können insbesondere Risiken aus den Bereichen Produkthaftung, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Patentrecht, Steuerrecht und Umweltrecht sowie Compliance-relevante Themen wie Korruption und Exportkontrolle gehören.

Rechtsstreitigkeiten und andere rechtliche Verfahren werfen oft komplexe Fragen auf und sind mit zahlreichen Unwägbarkeiten und Schwierigkeiten verbunden, u. a. aufgrund des Sachverhalts und der Umstände jedes einzelnen Falls, des Gerichts, bei dem die Klage anhängig ist, sowie aufgrund von Unterschieden im anwendbaren Recht. Die Ergebnisse von gegenwärtig anhängigen bzw. künftigen Verfahren sind in aller Regel nicht vorhersagbar. Durch das Urteil in einem Gerichtsverfahren, durch behördliche Entscheidungen oder durch einen Vergleich können dem Covestro-Konzern Aufwendungen entstehen, für die bisher mangels verlässlicher Ermittelbarkeit bilanziell nicht vorgesorgt wurde oder die über die hierfür gebildete Rückstellung und die Versicherungsdeckung hinausgehen.

Bei anhängigen bzw. künftigen juristischen Verfahren wird anhand der Informationen, die der Covestro-Unternehmensfunktion Law, Intellectual Property & Compliance vorliegen, in enger Abstimmung mit den für den Konzern tätigen Rechtsanwälten geprüft, ob und in welcher Höhe bilanzielle Vorsorge getroffen werden muss.

Soweit nach vernünftigem Ermessen eines dieser Verfahren wahrscheinlich zu bereits aktuell verlässlich messbaren Mittelabflüssen führt, wird grundsätzlich der Barwert als Rückstellung für Rechtsstreitigkeiten passiviert. Diese Rückstellungen decken die geschätzten unvermeidbaren Zahlungen an die Kläger, die Gerichts- und Verfahrenskosten, die Kosten für Rechtsanwälte sowie eventuelle Vergleichskosten ab.

Häufig kann die Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung oder die Wahrscheinlichkeit eines potenziellen Ressourcenabflusses aus einem anhängigen oder künftigen juristischen Verfahren nicht verlässlich eingeschätzt werden. Aufgrund der besonderen Natur dieser Verfahren erfolgt die Bildung einer Rückstellung regelmäßig erst dann, wenn erste Vergleiche eine Einschätzung über die potenzielle Höhe erlauben oder Urteile vorliegen und zuvor nicht zumindest eine Bandbreite möglicher rechtlicher Ergebnisse solcher Verfahren abgeleitet werden konnte. Rückstellungen für Rechtsverteidigungskosten werden dann gebildet, wenn zur Verteidigung der eigenen Rechtsposition eine konzernexterne Unterstützung in materiellem Umfang wahrscheinlich erforderlich wird.

Zu jedem Bilanzstichtag ermitteln die internen und externen rechtlichen Berater den aktuellen Stand der wesentlichen rechtlichen Risiken im Covestro-Konzern. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob und ggf. in welcher Höhe eine Rückstellung zu bilden oder anzupassen ist. Wertaufhellende Informationen werden bis zum Aufstellungszeitpunkt des Konzernabschlusses berücksichtigt.

In den Personalrückstellungen wird bilanzielle Vorsorge vor allem für variable und individuelle Einmalzahlungen, Zahlungen aufgrund von Mitarbeitendenjubiläen, Abfindungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Vor- und Frühruhestandsvereinbarungen, Überschüsse auf Langzeitkonten sowie sonstige Personalkosten getroffen.

Des Weiteren sind in den Personalrückstellungen die Verpflichtungen aus aktienbasierten Vergütungen mit Barausgleich ausgewiesen. Die Vergütung des Vorstands der Covestro AG sowie von Führungskräften erfolgt teilweise mittels aktienkursorientierter Entlohnung, die unter Berücksichtigung von Sperrfristen erdient und als Personalaufwand entsprechend der im Erdienungszeitraum erbrachten Gegenleistung ratierlich erfolgswirksam erfasst wird. Die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt der Gewährung sowie zu jedem Bilanzstichtag gemäß IFRS 2 (Share-based Payment) auf Basis eines finanzmathematischen Optionspreismodells.

Die sonstigen Rückstellungen enthalten Rückstellungen für sonstige Verbindlichkeiten, Rückstellungen für Produkthaftung sowie für Gewähr- und Versicherungsleistungen. An Kunden zu leistende Rabatte werden hingegen in den Rückerstattungsverbindlichkeiten ausgewiesen.

Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten

Sonstige Forderungen werden beim Ansatz zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich der direkt auf den Erwerb dieses Vermögenswerts entfallenden Transaktionskosten bewertet. Von Dritten gewährte Zuwendungen, die der Investitionsförderung dienen, werden unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen und über die Nutzungsdauer der betreffenden Investitionen ertragswirksam aufgelöst.

Leasing

Ein Leasingverhältnis liegt vor, wenn dem Leasingnehmer vom Leasinggeber vertraglich das Recht zur Beherrschung eines identifizierten Vermögenswerts für einen festgelegten Zeitraum eingeräumt wird und der Leasinggeber im Gegenzug eine Gegenleistung vom Leasingnehmer erhält.

Soweit Covestro Leasingnehmer in einem Leasingverhältnis ist, wird grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, an dem Covestro der zugrundeliegende Vermögenswert bereitgestellt wird, ein Nutzungsrecht als Vermögenswert aktiviert und eine korrespondierende Schuld (Leasingverbindlichkeit) passiviert.

Das Nutzungsrecht spiegelt das Recht wider, den Vermögenswert, der dem Leasingverhältnis zugrunde liegt, entgeltlich zu nutzen. Es wird im Rahmen des Erstansatzes grundsätzlich in Höhe der korrespondierenden Leasingverbindlichkeit zuzüglich etwaiger anfänglicher direkter Kosten, etwaiger Rückbauverpflichtungen und vor der Bereitstellung geleisteter Leasinganzahlungen abzüglich erhaltener Leasinganreize aktiviert. Das Nutzungsrecht wird für Zwecke der Folgebilanzierung über die Laufzeit des Leasingverhältnisses planmäßig abgeschrieben. Vertragliche Änderungen (Contract Modifications), solange diese nicht als gesondertes Leasingverhältnis bewertet werden, und Neubewertungen (Reassessments) der Leasingverbindlichkeit werden ebenfalls im Nutzungsrecht berücksichtigt. Der Ausweis des bilanzierten Nutzungsrechts erfolgt in den Sachanlagen. Die Überprüfung auf Werthaltigkeit (Impairment Test) sowie der Ausweis etwaiger Wertminderungen bzw. Wertaufholungen erfolgt für die bilanzierten Nutzungsrechte entsprechend den für Sachanlagen geltenden Regelungen.

Die Leasingverpflichtung zeigt die Verpflichtung des Unternehmens, vertragliche Leasingzahlungen zu leisten, und bemisst sich als Barwert eben dieser noch fest zu leistenden Leasingzahlungen. Während IFRS 16 (Leases) für die Barwertermittlung die Verwendung des impliziten vertraglichen Zinssatzes (Interest Rate Implicit in the Lease) verlangt, ist dieser regelmäßig nicht ermittelbar. Entsprechend erfolgt die Abzinsung in der Regel unter Verwendung des Grenzfremdkapitalkostensatzes (Incremental Borrowing Rate), dessen Wert von der Laufzeit, der Währung und dem Beginn des Leasingverhältnisses abhängt. Soweit die zu leistenden Leasingzahlungen feste Zahlungen oder variable Leasingzahlungen, die an einen Index oder Zins gekoppelt sind, enthalten, wird dies in den Leasingverbindlichkeiten berücksichtigt. Variable Leasingzahlungen, die an einen Index oder Zins gekoppelt sind, werden mit dem zugrundeliegenden Index oder Zins bewertet, sobald dieser anzuwenden ist. Sofern in Ausnahmefällen Restwertgarantien, Kaufoptionen oder Strafzahlungen bestehen, sind diese entsprechend in der Leasingverbindlichkeit zu erfassen, soweit diese erwartet werden. Bei Covestro bestehen in Leasingverträgen regelmäßig feste Vertragslaufzeiten. Zusätzlich bestehen Verlängerungs- und Kündigungsoptionen, insbesondere bei der Anmietung von Produktions- und Logistikinfrastruktur sowie Immobilien. Bei der Beurteilung, ob entsprechende Verlängerungs- oder Kündigungsoptionen in der Vertragslaufzeit Berücksichtigung finden, werden sämtliche relevanten Sachverhalte daraufhin überprüft, ob wirtschaftliche Anreize zur Ausübung oder Nichtausübung dieser Optionen bestehen. Anpassungen der Vertragslaufzeit durch geänderte Erwartungen zur Ausübung bzw. Nichtausübung solcher Optionen werden nur durchgeführt, wenn sie hinreichend sicher sind. Die Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit erfolgt unter Anwendung der Effektivzinsmethode. Zahlungswirksame Leasingraten werden dabei jeweils in einen erfolgswirksamen Zins- und einen erfolgsneutralen Tilgungsteil aufgeteilt. Der Ausweis der Leasingverpflichtungen erfolgt, nach den Regeln zur Fristigkeit gegliedert, in den Finanzverbindlichkeiten.

Erfolgswirksame Auswirkungen aus den nach IFRS 16 zu erfassenden Leasingverhältnissen ergeben sich insgesamt aus den planmäßigen Abschreibungen und ggf. Wertminderungen des Nutzungsrechts (Operatives Ergebnis), aus der Abzinsung und Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit (Finanzergebnis) sowie in Fällen, in denen ein Leasingverhältnis vertraglich verändert wird. Derartige Vertragsänderungen können z. B. aus nicht zuvor explizit vertraglich festgeschriebenen Kündigungs- oder Verlängerungsoptionen resultieren. Die vertraglichen Leasingzahlungen für nach IFRS 16 bilanzierte Leasingverhältnisse werden ausschließlich in den Cashflows aus Finanzierungstätigkeit ausgewiesen.

Ausnahmeregelungen von der Anwendung der Ansatz- und Bewertungsregeln existieren nach IFRS 16 für Leasingverhältnisse, deren Laufzeit nicht mehr als zwölf Monate beträgt, deren zugrundeliegender Vermögenswert von „geringem Wert“ ist oder falls es sich um einen immateriellen Vermögenswert handelt. Bei Covestro liegen Vermögenswerte mit geringem Wert vor, wenn deren Neuwert einen Betrag von 5.000 € nicht überschreitet. In den vorgenannten Ausnahmefällen werden bei Covestro die Leasingverhältnisse nicht in der Bilanz als abschreibbares Nutzungsrecht bzw. als Leasingverbindlichkeit erfasst. Entsprechende vertragliche Zahlungen werden vielmehr in den Cashflows aus operativer Tätigkeit ausgewiesen und in gleicher Höhe aufwandswirksam im operativen Ergebnis erfasst. Des Weiteren werden die Vorschriften des IFRS 16 nicht auf Leasingverhältnisse über immaterielle Vermögenswerte angewendet.

Für Leasingverhältnisse, bei denen Covestro Leasinggeber ist, wird gemäß IFRS 16 zwischen Finanzierungsleasing und Operating Leasing unterschieden. Als Finanzierungsleasing werden Leasingverhältnisse behandelt, bei denen der Leasingnehmer im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen trägt. Covestro setzt zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Leasingobjekts in seiner Bilanz eine Leasingforderung in Höhe der Nettoinvestition in das Leasingverhältnis an und bucht den zugrundeliegenden Vermögenswert aus dem Anlagevermögen aus. Bei Operating-Leasing-Verhältnissen wird der zugrundeliegende Vermögenswert weiterhin im Sachanlagevermögen von Covestro ausgewiesen und über die Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben. Die erhaltenen Leasingzahlungen werden in den Umsatzerlösen erfasst.

Werthaltigkeitsprüfungen

Bei Hinweisen auf eine Wertminderung eines einzelnen immateriellen Vermögenswerts, der keinen bilanzierten Geschäfts- oder Firmenwert darstellt („sonstiger immaterieller Vermögenswert“) oder einer Sachanlage (inkl. bilanzierter Nutzungsrechte aus Leasingverträgen) wird geprüft, ob der erzielbare Betrag den jeweiligen Buchwert übersteigt oder deckt. Der erzielbare Betrag ist grundsätzlich der höhere Wert aus dem Nutzungswert und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. Sollte der erzielbare Betrag den jeweiligen Buchwert nicht übersteigen oder decken, wird eine Wertminderung in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Betrag erfolgswirksam erfasst. Bei Wegfall der Gründe für eine Wertminderung wird eine entsprechende erfolgswirksame Wertaufholung vorgenommen, wobei die ursprünglichen, fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht überschritten werden dürfen.

Die Wertminderungen sowie etwaige Wertaufholungen werden genau wie die planmäßige Abschreibung in den Funktionskosten entsprechend der Nutzung der jeweiligen Vermögenswerte erfasst.

Zusätzlich zu den Werthaltigkeitsprüfungen einzelner Vermögenspositionen des Sachanlagevermögens oder der sonstigen immateriellen Vermögenswerte werden bei Vorliegen eines Anhaltspunkts für eine Wertminderung zentrale Werthaltigkeitsprüfungen auf Ebene der zahlungsmittelgenerierenden Einheit vorgenommen. Die Werthaltigkeit bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwerte wird ebenfalls anlassbezogen, mindestens jedoch einmal jährlich überprüft. Dies erfolgt grundsätzlich im 4. Quartal auf Ebene der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bzw. auf Ebene von Gruppen zahlungsmittelgenerierender Einheiten.

Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit stellt die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten dar, die weitestgehend unabhängig von anderen Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten Mittelzuflüsse erzeugt. Covestro sieht grundsätzlich die Ebene der strategischen Geschäftseinheit als zahlungsmittelgenerierende Einheit an. Diese entspricht der Berichtsebene unterhalb der sieben Geschäftseinheiten, welche die zwei berichtspflichtigen Segmente Performance Materials und Solutions & Specialties bilden. In den Fällen, in denen die jährliche Werthaltigkeitsprüfung der bilanzierten Geschäfts- oder Firmenwerte auf Ebene von Gruppen zahlungsmittelgenerierender Einheiten durchgeführt wird, entspricht die Testebene ausnahmsweise der Geschäftseinheit.

Sofern sich auf Ebene der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bzw. Gruppen zahlungsmittelgenerierender Einheiten ein Wertberichtigungsbedarf ergibt, wird zunächst der Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben. Übersteigt der Wertminderungsbedarf die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts, wird der verbleibende Restbetrag buchwertproportional auf die anderen langfristigen, nichtfinanziellen Vermögenswerte verteilt, sofern kein abweichender Wertansatz eines einzelnen Vermögenswerts geboten ist. Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts wird im sonstigen betrieblichen Aufwand erfasst. Wertaufholungen auf einen einmal abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenwert erfolgen nicht.

Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des erzielbaren Betrags einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit bzw. einer Gruppe zahlungsmittelgenerierender Einheiten auf Basis des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten. Dabei wird der Barwert der künftigen Cashflows zugrunde gelegt, da keine Marktpreise für die einzelnen Einheiten vorliegen. Die Prognosen der künftigen Cashflows zur Ermittlung des erzielbaren Betrags haben im Regelfall einen Planungshorizont von drei bis fünf Jahren und stützen sich auf die aktuellen Unternehmensplanungen des Covestro-Konzerns. In Einzelfällen werden auch längere Planungszeiträume berücksichtigt, sofern dies aufgrund der individuellen Planungsprämissen sinnvoll ist. Zur Cashflow-Prognose werden vor allem Annahmen über künftige Verkaufspreise und -mengen, Kosten, Wachstumsraten der Märkte, Konjunkturzyklen und Wechselkurse getroffen. Der Entwicklung dieser Annahmen liegen konzerninterne Einschätzungen sowie externe Quellen zugrunde. Beim Ansatz des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten wird die Bewertung aus Sicht eines unabhängigen Marktteilnehmers vorgenommen. Cashflows jenseits der Detailplanungsperiode werden unter Anwendung individueller, jeweils aus Marktinformationen abgeleiteter Wachstumsraten und damit verbundener langfristiger Geschäftserwartungen bestimmt. Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten erfolgt auf Basis nichtbeobachtbarer Inputfaktoren (sogenannte Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie).

Die Netto-Zahlungsmittelzuflüsse werden mit einem Kapitalkostensatz abgezinst, der als gewichteter Durchschnitt des Eigen- und Fremdkapitalkostensatzes berechnet wird. Um dem Rendite- / Risikoprofil des Covestro-Konzerns Rechnung zu tragen, werden ein Kapitalkostensatz nach Ertragsteuern sowie eine spezifische Kapitalstruktur anhand von Vergleichsunternehmen derselben Branche („Peer Group“) festgelegt. Der Eigenkapitalkostensatz entspricht den Renditeerwartungen der Aktionäre. Der verwendete Fremdkapitalkostensatz stellt die langfristigen Finanzierungskonditionen der Peer Group dar. Beide Komponenten werden grundsätzlich aus Kapitalmarktinformationen abgeleitet.

Im Rahmen des globalen Transformationsprogramms „LEAP“ wurden zum 1. Juli 2021 die Organisations- und Berichtsstruktur von Covestro neu aufgestellt. Hierzu zählt u. a. die Aufteilung des Geschäfts von Covestro in Standard- (Segment Performance Materials) und differenzierte Produkte (Segment Solutions & Specialties). Mit der Umsetzung der Reorganisationsmaßnahmen waren auch Veränderungen bei der Monitoring- und Steuerungsebene bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwerte verbunden und es entstand zum Teil die Notwendigkeit, diese zwischen neu geschaffenen Organisationseinheiten aufzuteilen, sofern eine neue Organisationeinheit das Geschäft einer geschäftswerttragenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit ganz- oder teilweise absorbiert hat. In diesen Fällen erfolgte die Neuzuordnung der bilanzierten Geschäfts- oder Firmenwerte unter Anwendung eines relativen Wertansatzes. Die Zuordnung des übrigen Nettovermögens zu den neu geschaffenen Organisationseinheiten erfolgte nach den in der Anhangangabe 4 „Segment- und Regionenberichterstattung“ beschriebenen Grundsätzen.

Die Veränderungen in der Steuerungs- und Monitoringstruktur bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwerte sowie die bei der jährlichen Werthaltigkeitsprüfung verwendeten Kapitalkostensätze und Wachstumsraten sind in der nachfolgenden Tabelle je zahlungsmittelgenerierende Einheit bzw. Gruppe zahlungsmittelgenerierender Einheiten dargestellt. Die Wachstumsannahmen reflektieren insbesondere mehrjährige konjunkturelle Zyklen sowie Kapazitäts- und Markterwartungen pro zu testender Einheit.

Struktur der Werthaltigkeitsprüfung und wesentliche Bewertungsparameter im Geschäftsjahr 2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschäftswerttragender Bereich

 

Berichtsebene

 

Geschäfts- oder Firmenwert in Mio. €

 

Kapitalkosten­satz in %

 

Wachstumsrate in % (nach Detail­planungszeitraum)

Standard Diphenylmethan-Diisocyanat (SMDI)

 

strategischer Geschäftsbereich

 

49

 

6,6

 

1,5

Standard Polyether-Polyole (SPET)

 

strategischer Geschäftsbereich

 

15

 

6,6

 

1,0

Standard Polycarbonate (SPCS)

 

strategischer Geschäftsbereich

 

43

 

6,6

 

1,0

Engineering Plastics (EP)

 

strategischer Geschäftsbereich

 

78

 

6,6

 

1,5

Tailored Urethanes (TUR)

 

Geschäftseinheit

 

17

 

6,6

 

1,1

Coatings & Adhesives (CA)

 

Geschäftseinheit

 

534

 

6,8

 

1,5

Thermoplastic Polyurethanes (TPU)

 

strategischer Geschäftsbereich

 

16

 

6,6

 

1,5

Sonstige

 

strategischer Geschäftsbereich

 

5

 

6,6

 

1,0–2,0

Struktur der Werthaltigkeitsprüfung und wesentliche Bewertungsparameter im Geschäftsjahr 2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschäftswerttragender Bereich

 

Berichtsebene

 

Geschäfts- oder Firmenwert in Mio. €

 

Kapitalkosten­satz in %

 

Wachstumsrate in % (nach Detail­planungszeitraum)

Diphenylmethan-Diisocyanat (MDI)

 

strategischer Geschäftsbereich

 

55

 

6,5

 

2,0

Polyether-Polyole (PET)

 

strategischer Geschäftsbereich

 

21

 

6,5

 

1,0

Polycarbonates (PCS)

 

strategischer Geschäftsbereich

 

119

 

6,5

 

2,0

Aliphatics (ALI)

 

strategischer Geschäftsbereich

 

25

 

6,5

 

2,0

Performance Resins & Dispersions (PRD)

 

strategischer Geschäftsbereich

 

10

 

6,5

 

2,0

Thermoplastic Polyurethanes (TPU)

 

strategischer Geschäftsbereich

 

16

 

6,5

 

2,0

Sonstige

 

strategischer Geschäftsbereich

 

9

 

6,5

 

2,0

Im Verhältnis zum Geschäftsjahr 2020 ergab sich infolge der Akquisition des Geschäftsbereichs Resins & Functional Materials (RFM) vom Unternehmen Koninklijke DSM N. V., Heerlen (Niederlande), innerhalb der Geschäftseinheit Coatings & Adhesives ein wesentlicher Zugang beim erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert.

Basierend auf den jährlichen zentralen Werthaltigkeitsprüfungen der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bzw. Gruppen zahlungsmittelgenerierender Einheiten wurden im Berichtsjahr wie im Vorjahr keine Wertminderungen auf bilanzierte Geschäfts- oder Firmenwerte vorgenommen. Im Geschäftsjahr 2021 ergaben sich Wertminderungen auf Sachanlagen sowie sonstige immaterielle Vermögenswerte in Höhe von 5 Mio. € (Vorjahr: 20 Mio. €). Wertaufholungen auf Sachanlagen sowie immaterielle Vermögenswerte wurden in Höhe von 3 Mio. € erfasst (Vorjahr: 0 Mio. €).

Die vorgenommenen Schätzungen in Bezug auf die voraussichtliche Nutzungsdauer bestimmter Vermögenswerte, die Annahmen über makroökonomische Rahmenbedingungen und Entwicklungen in den Branchen, in denen Covestro tätig ist, und die Schätzung der Barwerte künftiger Cashflows werden für angemessen erachtet. Gleichwohl können geänderte Annahmen oder veränderte Umstände Korrekturen notwendig machen, die zu zusätzlichen Wertminderungen oder, sofern es sich nicht um Geschäfts- oder Firmenwerte handelt, zu Wertaufholungen führen können, falls sich die erwarteten Entwicklungen umkehren sollten.

Im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten oder Gruppen zahlungsmittelgenerierender Einheiten, denen ein Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet ist, wurde eine Minderung des zukünftigen um 10 %, eine Erhöhung der gewichteten Kapitalkosten um 10 % oder eine Minderung der langfristigen Wachstumsrate um einen Prozentpunkt angenommen. Mit Ausnahme der zahlungsmittelgenerierenden Einheit SPET würde sich in diesen Szenarien bei keiner der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten oder Gruppen zahlungsmittelgenerierender Einheiten ein Wertminderungsbedarf ergeben. Entsprechendes gilt zum Bewertungsstichtag auch für andere als möglich erachtete Abweichungen von den für die Werthaltigkeitsprüfungen verwendeten Annahmen.

Im Falle von SPET entspräche zum Bewertungsstichtag der erzielbare Betrag dessen Buchwert, wenn die abgezinsten Cashflows um 110 Mio. € niedriger, die gewichteten Kapitalkosten um 1,0 Prozentpunkte höher oder die langfristige Wachstumsrate um 1,1 Prozentpunkte geringer ausgefallen wäre. Der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit SPET betrug zum 31. Dezember 2021 956 Mio. €. Hiervon entfielen 15 Mio. € auf bilanzierte Geschäfts- oder Firmenwerte, 417 Mio. € auf langfristige Vermögenswerte sowie 524 Mio. € auf Positionen des Nettoumlaufvermögens. Für die Ermittlung des erzielbaren Betrags von SPET wurde in den Prognosen der künftigen Cashflows eine Normalisierung des für das Geschäftsjahr 2021 vorherrschenden Ungleichgewichts innerhalb der globalen Angebots- und Nachfragesituation berücksichtigt. Erwartete Effizienzgewinne aus in Planung befindlichen Maßnahmen zu Profitabilitäts- und Effizienzsteigerungen im Rahmen des konzernweiten Transformationsprogramms „LEAP“ wurden grundsätzlich nicht in die Werthaltigkeitsprüfung einbezogen. Die Konkretisierung und anschließende Realisierung dieser Effizienzgewinne sowie das Ausmaß und die Geschwindigkeit der unterstellten Normalisierung der Marktsituation werden die Werthaltigkeit der zahlungsmittelgenerierenden Einheit SPET im nächsten Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen.

Beizulegender Zeitwert

Der beizulegende Zeitwert ist entsprechend IFRS 13 (Fair Value Measurement) der Preis, zu dem am Bewertungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall im Hauptmarkt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, im vorteilhaftesten Markt, zu dem der Covestro-Konzern zu diesem Zeitpunkt Zugang hat, ein Vermögenswert verkauft oder eine Schuld übertragen werden würde. Der beizulegende Zeitwert einer Schuld spiegelt grundsätzlich das Risiko der Nichterfüllung wider.

Sofern verfügbar, ermittelt der Covestro-Konzern den beizulegenden Zeitwert eines Finanzinstruments auf Basis notierter Preise auf einem aktiven Markt für dieses Instrument. Ein Markt wird dann als aktiv angesehen, wenn Transaktionen für den jeweiligen Vermögenswert oder die jeweilige Verbindlichkeit in ausreichender Frequenz und in ausreichendem Umfang stattfinden, sodass Preisinformationen regelmäßig und stichtagsbezogen zur Verfügung stehen.

Sofern keine notierten Preise auf einem aktiven Markt existieren, werden Bewertungstechniken verwendet, welche die Nutzung relevanter, beobachtbarer Inputfaktoren maximieren und die Nutzung nicht beobachtbarer Inputfaktoren minimieren. In die jeweilige Bewertungstechnik fließen alle Faktoren ein, die Marktteilnehmer bei der Preisfindung einer solchen Transaktion berücksichtigen würden.

Auf die Grundlagen der Verwendung bzw. Ableitung des beizulegenden Zeitwerts wird jeweils nach Kategorie des Vermögenswerts bzw. der Schuld gesondert eingegangen. Dies betrifft im Covestro-Konzern grundsätzlich die bilanzierten Posten, aber auch Anhangangaben.

Wertberichtigungen

Der Covestro-Konzern ermittelt eine Risikovorsorge für erwartete Kreditverluste für folgende Posten:

  • Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden
  • Schuldinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
  • Finanzgarantien und Kreditzusagen
  • Vertragsvermögenswerte

Für Finanzinstrumente, bei denen sich seit dem erstmaligen Ansatz das Kreditrisiko nicht signifikant erhöht hat, wird die Risikovorsorge für erwartete Kreditausfälle in Höhe der Kreditausfälle ermittelt, deren Eintritt innerhalb der nächsten zwölf Monate erwartet wird. Für Finanzinstrumente, bei denen es zu einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos gekommen ist, wird eine Risikovorsorge in Höhe der über die Restlaufzeit erwarteten Kreditausfälle ermittelt.

Bei der Beurteilung, ob sich das Kreditrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, werden sowohl relevante interne als auch externe Daten herangezogen, die unter verhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. So fließen bspw. Finanzdaten der Kontrahenten / Kunden, Ratings, vergangenes Zahlungsverhalten der Kontrahenten / Kunden sowie zukunftsgerichtete Informationen in die Beurteilung ein. Es wird davon ausgegangen, dass es zu einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos gekommen ist, wenn der finanzielle Vermögenswert mehr als 30 Tage überfällig ist.

Ein sogenanntes Ausfallereignis ist eingetreten, wenn der Covestro-Konzern zu der Einschätzung kommt, dass die Gegenpartei mit hoher Wahrscheinlichkeit den Zahlungsverpflichtungen nicht in voller Höhe nachkommen kann.

Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Vertragsvermögenswerte wird die Risikovorsorge in Höhe der über die Restlaufzeit erwarteten Kreditausfälle ermittelt.

Zu jedem Stichtag beurteilt der Covestro-Konzern, ob bei finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, eine Beeinträchtigung der Bonität vorliegt. Indikatoren für eine möglicherweise beeinträchtigte Bonität eines finanziellen Vermögenswerts sind u. a. beobachtbare Daten zu den folgenden Ereignissen:

  • Signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Kreditnehmers
  • Ein Vertragsbruch wie bspw. ein Ausfall oder eine Überfälligkeit
  • Zugeständnisse, die Covestro dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht, andernfalls aber nicht machen würde
  • Drohende Insolvenz oder ein drohendes sonstiges Sanierungsverfahren des Kreditnehmers
  • Das Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert

Der Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts wird ausgebucht, wenn der Covestro-Konzern zu der Überzeugung gelangt, dass die Gegenpartei den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen wird. Nach Ausbuchung geht der Konzern davon aus, dass keine signifikanten Beträge mehr realisiert werden können.

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

Als zur Veräußerung gehalten klassifizierte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen werden mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet. Veräußerungskosten sind die zusätzlich anfallenden Kosten, die direkt der Veräußerung eines Vermögenswerts (einer Veräußerungsgruppe) zuzurechnen sind, mit Ausnahme der Finanzierungskosten und des Ertragsteueraufwands. Die Kriterien, damit ein Vermögenswert oder eine Veräußerungsgruppe als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird, gelten nur dann als erfüllt, wenn die Veräußerung höchst wahrscheinlich und der Vermögenswert oder die Veräußerungsgruppe im gegenwärtigen Zustand sofort veräußerbar ist. Die Veräußerung muss erwartungsgemäß innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Klassifizierung als abgeschlossener Verkauf in Betracht kommen.

Als zur Veräußerung gehalten klassifizierte Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte werden nicht planmäßig abgeschrieben, sondern mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten angesetzt, sofern dieser niedriger als der Buchwert ist.

IFRS/International Financial Reporting Standards
Internationale Rechnungslegungsstandards, wie sie in der EU anzuwenden sind bzw. durch das IASB oder das IFRS IC veröffentlicht wurden
IAS/International Accounting Standards
Internationale Rechnungslegungsstandards, wie sie in der EU anzuwenden sind bzw. durch das IASB oder das IFRS IC veröffentlicht wurden
IFRS/International Financial Reporting Standards
Internationale Rechnungslegungsstandards, wie sie in der EU anzuwenden sind bzw. durch das IASB oder das IFRS IC veröffentlicht wurden
EBIT/Earnings before Interest and Taxes
Ergebnis nach Ertragsteuern zuzüglich Finanzergebnis und Ertragsteuer
IAS/International Accounting Standards
Internationale Rechnungslegungsstandards, wie sie in der EU anzuwenden sind bzw. durch das IASB oder das IFRS IC veröffentlicht wurden
FOCF/Free Operating Cash Flow
Entspricht den Cashflows aus operativer Tätigkeit (gemäß IAS 7) abzüglich Ausgaben für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte